1. Allgemeine Bestimmungen
Die folgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen von Waren und Leistungen der voestalpine Krems Finaltechnik GmbH (im folgenden als Auftragnehmer bezeichnet) an Kunden (im Folgenden als Auftraggeber bezeichnet), sofern keine anderen abweichenden Bedingungen ausdrücklich gesondert vereinbart sind. Alle Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung für den Auftragnehmer verbindlich. Etwaige Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden, Erklärungen zur Beendigung von Abschlüssen oder Vereinbarungen sowie alle sonstigen Erklärungen und Mitteilungen im Rahmen der Geschäftsbeziehung müssen schriftlich, durch Telefax oder in elektronischer Form erfolgen, soweit in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers verpflichten den Auftragnehmer nur, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich anerkannt werden. Fehlender Widerspruch bedeutet in keinem Fall die Zustimmung des Auftragnehmers. Angebote sind stets freibleibend; Zwischenverkauf lagernder Erzeugnisse bleibt vorbehalten. Für Inlandsbezug gekaufte Ware darf unverarbeitet nicht exportiert, für Auslandsbezug gekaufte Ware nicht im Inland verwendet werden. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind soweit nicht anders vereinbart die INCOTERMS in ihrer jeweils geltenden Fassung.
2. Preise
Alle Preise sind Nettopreise und gelten, wenn nicht ausdrücklich anders angegeben, ab Werk (EXW). Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, verstehen sich die Preise ohne Abladen und ohne Vertragen sowie unter Zugrundelegung voller Ladungen und Fuhren und bei Ausnutzung vollen Ladegewichts. Sämtliche zur Anwendung gelangenden Steuern und sonstigen Abgaben, wie beispielsweise Gebühren, Zölle und staatliche Zusatzsteuern, werden vom Auftragnehmer auf der Rechnung separat angeführt und sind vom Auftraggeber zu ersetzen. Für den Fall, dass Preise nicht in Euro verrechnet werden können, trägt der Auftraggeber ab dem Tag der Auftragsbestätigung bis zur vollständigen Bezahlung das Wechselkursrisiko. Maßgeblich sind die jeweiligen Referenzkurse der Europäischen Zentralbank. Die in Auftragsbestätigungen und Verträgen angeführten Preise basieren auf den am jeweiligen Tag der Auftragsbestätigung bzw. des Vertrages geltenden Rohstoff- und Transportpreisen. Im Falle einer nicht bloß unerheblichen Änderung dieser Rohstoff- oder Transportpreise behält sich der Auftragnehmer eine entsprechende Preisanpassung je Kalenderquartal vor. Kann hierüber keine Einigung erzielt werden, so behält sich der Auftragnehmer das Recht zur einseitigen Kündigung des Vertrages vor.
3. Lieferzeit
Die angegebenen Lieferfristen sind freibleibend, das heißt ohne rechtliche Bindung. Daher sind Schadenersatzansprüche aller Art unter Berufung auf Lieferfristen oder -termine ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Teillieferungen zurückzuweisen. Lieferfristen und –termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung/Abholung ab Werk. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, auch wenn die Ware ohne das Verschulden des Auftragnehmers nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Solange der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder anderen Abschlüssen in Verzug ist, ist der Auftragnehmer – unbeschadet allfälliger weiterer ihm zustehender Rechte aus Verzug des Auftraggebers – nicht verpflichtet, Lieferungen durchzuführen. Die Bestimmungen dieses Punktes gelten auch, falls Lieferfristen und –termine ausdrücklich als fest vereinbart wurden.
4. Verladung und Versand
Soferne nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt Verladung und Versand in allen Fällen - auch bei frachtfreier Lieferung - auf Gefahr des Auftraggebers. Die Wahl des Versandwegs, der Beförderungs- und Schutzmittel, die besonders berechnet werden, ist dem Auftragnehmer unter Ausschluss jeder Haftung überlassen. Der Auftragnehmer wird jedoch Wünsche des Auftraggebers nach Möglichkeit berücksichtigen. Soweit Zölle und diesen gleichzusetzende Abgaben erhoben werden, gehen Sie zu Lasten des Auftraggebers. Versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden, andernfalls erfolgt die Lagerung auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die verkehrsrechtlichen Vorschriften einzuhalten und die für Verladung und Versand erforderlichen Sicherungsmittel mitzuführen. Beim Verladen ist entsprechende Sicherheitskleidung zu tragen. Der Auftraggeber hat die Einhaltung dieser Vorschriften durch das von diesem beauftragte Transportunternehmen sicherzustellen. Der Auftraggeber nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften keine Verladung beziehungsweise keine Freigabe zum Verlassen des Werksgeländes erfolgen kann. Hieraus können dem Auftragnehmer gegenüber keinerlei wie immer geartete Haftungsansprüche geltend gemacht werden.
5. Annahmeverzug
Verweigert der Auftraggeber die Warenannahme, so hat er unbeschadet seiner Zahlungsverpflichtung sämtliche Kosten des Transportes und der Lagerung zu tragen. Der Kaufpreis wird bei Annahmeverzug sofort fällig. Nach Wahl des Auftragnehmers ist dieser stattdessen auch berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Unwesentliche Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Annahme.
6. Ausführungsvorschriften, Lagerung
Für die Ausführung nach Güte, Maß und Gewicht sind, sofern nicht Besonderes vereinbart ist, die jeweils einschlägigen Normen mit den hierbei geltenden Abweichungen, mangels bestehender Normen die Handelsusancen maßgebend. Die Berechnung erfolgt sowohl nach m2, lfm, Stück oder nach den von den Wiegemeistern des Auftragnehmers festgestellten Gewichten. Hinsichtlich Transport und Lagerung sind die einschlägigen Normen zu beachten. Vorsorglich sollten verzinkte Erzeugnisse trocken und vor Feuchtigkeit – auch Schwitzwasser – geschützt transportiert und gelagert werden.
7. Dauerabschluss und Abschlussüberschreitung
Bei laufenden Abschlüssen von längerer Dauer sind dem Auftragnehmer Abrufe und entsprechende Spezifikationen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder spezifiziert, so ist der Auftragnehmer nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst zu spezifizieren und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wird die Vertragsmenge durch Abrufe des Auftraggebers überschritten, so ist der Auftragnehmer zur Lieferung des Überschusses zu den bei Abruf gültigen Tagespreisen berechtigt, aber nicht verpflichtet.
8. Abnahme
Sofern der Auftragnehmer Leistungen, die über reine Warenlieferungen hinausgehen (insbesondere Werkleistungen oder Dienstleistungen) zu erbringen hat, sind die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen abzunehmen. Die Abnahme findet unmittelbar nach Montageende statt und wird vom Auftragnehmer 5 Tage vorher angekündigt. Das Ergebnis der Abnahme wird in einem schriftlichen Abnahmeprotokoll festgehalten. Die Abnahme gilt als erteilt, wenn diese nicht spätestens 2 Wochen nach geplantem Abnahmetermin erfolgt, sofern der Auftragnehmer die Verzögerung nicht verursacht hat. Wird eine Abnahme durchgeführt, erfolgt der Gefahrenübergang mit der Abnahme, jedoch spätestens bei Verkehrsfreigabe.
9. Mängelrüge und Haftung
Der Auftragnehmer leistet ausschließlich Gewähr für die Leistungserbringung gemäß der für den Liefer- und Leistungsumfang ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheit und der Leistungserbringung gemäß den anerkannten Regeln der Technik. Eine darüber hinausgehende Gewährleistung insbesondere für gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften ist ausgeschlossen. In den Fällen, in denen der Auftraggeber ein Recht auf Mängelrüge hat, ist sie innerhalb 14 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu erheben. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung zu rügen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab erfolgter Lieferung bzw. der Abnahme sofern diese durchzuführen ist. Nach Ablauf dieser Frist ist die Haftung für Mängel, aus welchem Grund immer, ausgeschlossen. Der Auftraggeber trägt die Beweislast dafür, dass etwaige Mängel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden waren. Eine Inanspruchnahme gemäß § 933b ABGB durch den Auftraggeber ist ausdrücklich ausgeschlossen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für Schäden, insbesondere Korrosionsschäden, die durch unsachgemäßen Transport oder unsachgemäße Lagerung seitens des Auftraggebers oder eines von ihm beauftragten Dritten verursacht wurden (vgl. auch Punkt 7.). Dies gilt auch für den Zeitraum zwischen der Feststellung eines Mangels und einer allfälligen Mängelbehebung durch den Auftragnehmer. Ebenso ist jegliche Haftung für Schäden, die auf fehlerhafte Designvorgaben des Auftraggebers oder seine fehlerhafte Auswahl von Materialgüten oder Oberflächenbehandlung zurückzuführen sind, ausgeschlossen. Als mangelhaft anerkannte Ware nimmt der Auftragnehmer nach seinem Ermessen entweder gegen Ersatz oder Rückerstattung des hiefür berechneten Preises frei Werk des Auftragnehmers zurück oder führt auf seine Kosten eine entsprechende Mängelbehebung durch. Bei Rücklieferungen ist im Frachtbrief, in den Versandpapieren und der Speditionsrechnung die jeweilige Auftragsnummer des Auftragnehmers anzuführen. Darüber hinausgehende, wie immer geartete Ersatzansprüche, aus welchem Titel immer, insbesondere auch Schadenersatzansprüche aufgrund leichter Fahrlässigkeit, Gewinnentganges, nicht erzielter Ersparnisse, Zinsverlustes, reinen Vermögensschadens oder Folgeschadens (insbesondere aus Produktionsausfall bzw. Betriebsunterbrechung) sind ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss umfasst jedoch nicht zwingende Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Haftung ist insgesamt beschränkt auf Leistungen aus der Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers, darüber hinaus bei Verletzung vertraglicher Pflichten jedenfalls auf den Materialwert derjenigen Lieferung, die schadensursächlich war. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Personenschäden infolge der Verletzung des Lebens, der körperlichen Integrität oder der Gesundheit eines Menschen. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer für alle Ansprüche aus der Ausführung seiner Bestellung auf erste Aufforderung hin in jenen Fällen schad- und klaglos zu halten, in denen durch die Ausführung seiner Vorgaben betreffend bestimmter Qualitäts- und sonstiger Eigenschaften aufgrund der Verwendung der dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Modelle, Muster, Behelfe etc. in- und ausländische Schutzrechte Dritter, insbesondere Urheber-, Patent-, Marken- oder Musterschutzrechte, verletzt werden.
10. Zahlungsbedingungen
Wenn nicht anders vereinbart, sind Rechnungen des Auftragnehmers, auch solche über Teillieferungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum in bar ohne Skontoabzug zu bezahlen. Diskontierungskosten, Bankspesen und eventuelle Wechselstempel trägt der Auftraggeber. Bei Zahlungsverzug sind dem Auftragnehmer Zinsen in der Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu vergüten. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern geeignet sind (insbesondere die Streichung von Limits durch die Kreditversicherung), berechtigen den Auftragnehmer, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen. Sie berechtigen den Auftragnehmer außerdem, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder vom Vertrag zurückzutreten, bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen angeblich vom Auftragnehmer nicht anerkannter Gegenansprüche des Auftraggebers ist nicht gestattet, ebenso die Aufrechnung mit solchen Gegenansprüchen.
11. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Der Auftragnehmer ist berechtigt, mit allen ihm gegen den Auftraggeber zustehenden Ansprüchen aus der Geschäftsverbindung aufzurechnen. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Bei fehlerhafter Lieferung ist der Auftraggeber berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
12. Eigentumsvorbehalt
Bis zur völligen Tilgung des Kaufpreises samt den allenfalls bereits aufgelaufenen Verzugszinsen, Mahn- und Inkassospesen sowie Prozesskosten behält sich der Auftragnehmer das Eigentumsrecht an der gelieferten Ware vor. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Auftraggeber nur im normalen Geschäftsbetrieb gestattet. Zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist er nicht berechtigt. Von Eingriffen Dritter in die Rechte des Auftragnehmers als Vorbehaltseigentümer hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Auftraggeber tritt bereits hiermit alle ihm aus einer Veräußerung der Vorbehaltsware zustehenden Ansprüche gegen seine Kunden zur Sicherung der dem Auftragnehmer gegen ihn zustehenden Ansprüche ab. Auf jederzeit zulässiges Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Abtretung seinem Kunden anzuzeigen und dazu jede erforderliche Auskunft zu erteilen und die zur Geltendmachung der Ansprüche des Auftragnehmers notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf nur ermächtigt, wenn sich der Auftragnehmer die Einziehung der Forderungen nicht selbst vorbehält. Der Auftraggeber ist zur Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware ermächtigt. Der Auftragnehmer bleibt Miteigentümer der be- und verarbeiteten Ware im Verhältnis des Wertes seiner Vorbehaltsware zum Endprodukt.
13. Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, zu welchen u.a. auch Streiks, größere Betriebsstörungen, überhöhter Ausschussanfall, Ausbleiben von Zulieferungen von Energie und Vormaterialien sowie alle unvorhersehbaren und unabwendbaren Umstände gehören, die dem Auftragnehmer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen den Auftragnehmer, die Lieferung für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit auszusetzen oder vom Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles zurückzutreten. Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer die Erklärung verlangen, ob der Auftragnehmer zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Auftragnehmer nicht, kann der Auftraggeber zurücktreten.
14. Kündigung / Storno
Der Vertrag kann von beiden Parteien aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen grobem Vertragsbruch oder Projekteinstellung gekündigt werden. Bei vorzeitiger Kündigung durch den Auftraggeber hat der Auftragnehmer Anspruch auf volle Vergütung der bis dahin angefallenen Kosten für vom Auftragnehmer ordnungsgemäß erbrachte Lieferungen und Leistungen.
Der Auftraggeber hat das Recht, gegen Bezahlung einer Stornogebühr von 10% des vereinbarten Entgelts ohne Angabe von Gründen (§ 909 ABGB) vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall ist diese Stornogebühr zusätzlich zum Wert der bis dahin erbrachten Leistung (wie bereits gefertigte oder montierte Ware) zu bezahlen.
15. Geheimhaltung
Der Auftraggeber ist verpflichtet alle nicht offenkundigen Informationen kaufmännischer oder technischer Art, die ihm im Zuge der Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln.
16. Teilunwirksamkeit
Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht berührt werden.
17. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, so gilt bei allen Vertragsabschlüssen als Erfüllungsort, auch wenn frachtfrei Empfangsstation oder Werk vereinbart, für die Erfüllung und für die Zahlung Krems/Donau. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist ausschließlich Krems/Donau, doch kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl auch ein für den Auftraggeber sonst zuständiges Gericht anrufen. Sämtliche rechtlichen Beziehungen zwischen Auftraggeber und dem Auftragnehmer richten sich ausschließlich nach österreichischem Recht unter Ausschluss seiner Verweisungs- und Kollisionsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Anforderung des Auftragnehmers diesem das Bestehen der Gerichtsstandvereinbarung schriftlich zu bestätigen.
18. Schiedsgerichtsbarkeit
Liegt der Sitz des Auftraggebers nicht in einem EU-Mitgliedsstaat oder einem Mitgliedsstaat des EWR, so gilt folgendes: Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, werden alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln) von einem oder mehreren gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.
Es ist österreichisches materielles Recht unter Ausschluss seiner Kollisions- und Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden. Die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist deutsch. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Anforderung des Auftragnehmers diesem das Bestehen der Schiedsgerichtsvereinbarung schriftlich zu bestätigen.
19. Retourlieferungen
Durch den Auftragnehmer schuldlos entstandene Retourlieferungen sind gegen Abstimmung mit dem Auftragnehmer möglich. Frachtkosten und eine Manipulationsgebühr von 15% des Warenwertes werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt!
Stand Jänner 2015