Im April 2013 befanden sich 50.803 Inhaberaktien der voestalpine AG verbrieft durch 1.402 effektive Aktienurkunden in Heimverwahrung.
Gemäß Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2011 können die Aktien einer börsenotierten Gesellschaft zwar unverändert auf Inhaber lauten, jedoch sind diese in einer, gegebenenfalls in mehreren Sammelurkunden zu verbriefen und diese Sammelurkunden bei einer Wertpapiersammelbank nach § 1 Absatz 3 Depotgesetz (Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft) oder einer gleichwertigen ausländischen Einrichtung zu hinterlegen.
Aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmung ist die voestalpine AG verpflichtet, bis 31.12.2013 alle noch im Umlauf befindlichen effektiven Aktienurkunden durch eine Sammelurkunde zu ersetzen, und erforderlichenfalls nicht eingereichte effektive Aktienurkunden gemäß § 67 Aktiengesetz iVm § 262 Absatz 29 Aktiengesetz für kraftlos zu erklären.
Mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 19.4.2013 wurde die beabsichtigte Kraftloserklärung bewilligt. Mit dreimaliger Aufforderung zur Einreichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 10.7.2013, 13.8.2013 und 17.9.2013 wurden alle Aktionäre der voestalpine AG, welche auf Inhaber lautende Stammaktien der Gesellschaft in effektiven Aktienurkunden halten, aufgefordert die Aktienurkunden bis spätestens 23.10.2013 gegen Erhalt von depotverwahrten Aktien einzureichen.
Mit Beschluss vom 4.11.2013 hat die voestalpine AG 8.975 bis 23.10.2013 nicht eingereichte Inhaberaktien verbrieft durch 389 effektive Aktienurkunden für kraftlos erklärt. Aktionäre können aufgrund von kraftloserklärten effektiven Aktienurkunden keine Aktionärsrechte mehr ausüben, insbesondere nicht an Hauptversammlungen teilnehmen oder Dividenden beziehen, jedoch natürlich nach wie vor ihre effektiven Aktien in depotverwahrte Aktien umtauschen.